Eine Information vom EBA zur Betreiberverantwortung beim Rangieren

Das Eisenbahn-Bundesamt gibt Erläuterungen zur eisenbahnrechtlichen Verantwortlichkeit beim Rangieren.

Im Gegensatz zu Zugfahrten, bei denen über die Bestellung eines Fahrplans die verantwortlichen Beteiligten vorab vereinbart werden, gibt es zum Rangieren auf einer Infrastruktur zumeist keine Einzelvereinbarung auf unternehmerischer Ebene zwischen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. selbstständig am Betrieb teilnehmenden Halter (nach § 31 AEG) einerseits und dem Fahrwegbetreiber andererseits. Dennoch zählt das Rangieren zur Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. Die Verantwortung für das Rangieren obliegt demjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. Halter nach § 31 AEG, von dem auch die Initiative zur Fahrtdurchführung ausgeht.

Hierunter fallen beispielsweise:

  • die üblichen Rangierfahrten zur Vor- bzw. Nachbereitung einer Zugfahrt
  • Rangierfahrten zum Zwecke der Ortsveränderung von Personen, Gütern oder Eisenbahnfahrzeugen im Sinne einer Eisenbahnverkehrsleistung, die betrieblich nicht als Zugfahrt durchgeführt werden (können),
  • Rangierfahrten zum Bewegen von Eisenbahnfahrzeugen oder zur Durchführung von Arbeitsverfahren mit Eisenbahnfahrzeugen während Bau- und Instandhaltungsarbeiten,
  • das Rangieren als Bahnbetrieb zu historischen oder touristischen Zwecken.

Umgekehrt bedeutet dies auch, dass eine Rangierfahrt nur stattfinden darf, wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein selbstständig am Betrieb teilnehmender Halter nach § 31 AEG dafür verantwortlich zeichnet.

Die am Betrieb teilnehmenden Unternehmen haben daher durch ihr Sicherheitsmanagementsystem ihren Anteil am Betrieb zu definieren. Dies spielt bspw. eine Rolle bei Kooperationen zwischen EVU und umfasst Schnittstellenbetrachtungen mit den anderen an der Transportkette Beteiligten.

Sofern die Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. Halter nach § 31 AEG beim Rangieren auch auf Dienstleistungen Dritter als Erfüllungsgehilfen zurückgreifen (Triebfahrzeugführer, zusätzliche Rangierpersonale, Dispositions- und Leitstellenaufgaben, Einsatz von Fahrzeugen fremder Halter) haben sie diese Auftragnehmer bzw. Zulieferer zu kontrollieren. Sie bleiben aber gesamtverantwortlich.

Ursprung: http://www.eba.bund.de/SharedDocs/Aktuelles/EBA/PresseFachmitteilungen/Fachmitteilungen/Archiv/2015/17_2015_Betreiberverantwortung_beim_Rangieren.html

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