Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln.
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) enthält Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.
Ist das für jedes VDMT-Mitglied relevant? Eine kleine Hilfe gibt ein Ausschnitt aus dem Inhaltsverzeichnis:
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Zu diesem Thema erhielten wir eine Stellungnahme, die wir nicht unter den Tisch fallen lassen wollen, von Axel Schlenkrich, Sachverständiger für Ü-Anlagen der Schienenfahrzeuge nach §33EBO, Geschäftsführer / Eisenbahnbetriebsleiter, Verein Sächsischer Eisenbahnfreunde e. V.
Betreffs Betriebssicherheitsverordnung wäre für unsere Eisenbahnen der Hinweis hilfreich, dass die BetrSichV für Überwachungsbedürftige Anlagen der Schienenfahrzeuge nicht gilt! Hier gilt weiterhin die EBO.
Diesen Grundsatz haben teilweise sogar TÜV bzw. DEKRA noch nicht richtig verinnerlicht, wie wir als Sachverständige immer wieder mal feststellen müssen.
(z. B. hatte ich mal ein Protokoll einer Kesseluntersuchung von der DEKRA bekommen, die den Kessel nach BetrSichV untersuchen wollte, obwohl der Auftrag klar auf die geltende EBO verwies.)