Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln.

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) enthält Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb

überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.

Ist das für jedes VDMT-Mitglied relevant? Eine kleine Hilfe gibt ein Ausschnitt aus dem Inhaltsverzeichnis:

Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
§ 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
§ 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
§ 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
§ 16 Wiederkehrende Prüfung
§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
§ 18 Erlaubnispflicht
Abschnitt 4
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
§ 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
§ 21 Ausschuss für Betriebssicherheit

Zur Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales

oder direkt zum Herunterladen als PDF:

 

Zu diesem Thema erhielten wir eine Stellungnahme, die wir nicht unter den Tisch fallen lassen wollen,  von Axel Schlenkrich, Sachverständiger für Ü-Anlagen der Schienenfahrzeuge nach §33EBO, Geschäftsführer / Eisenbahnbetriebsleiter, Verein Sächsischer Eisenbahnfreunde e. V.

 

Betreffs Betriebssicherheitsverordnung wäre für unsere Eisenbahnen der Hinweis hilfreich, dass die BetrSichV für Überwachungsbedürftige Anlagen der Schienenfahrzeuge nicht gilt! Hier gilt weiterhin die EBO.
Diesen Grundsatz haben teilweise sogar TÜV bzw. DEKRA noch nicht richtig verinnerlicht, wie wir als Sachverständige immer wieder mal feststellen müssen.
(z. B. hatte ich mal ein Protokoll einer Kesseluntersuchung von der DEKRA bekommen, die den Kessel nach BetrSichV untersuchen wollte, obwohl der Auftrag klar auf die geltende EBO verwies.)  
 

 

 

 

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