Grundlage des Baues und des Betriebes öffentlicher Eisenbahnen in Deutschland ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), das seit seinem Inkrafttreten in der heutigen Form zu Beginn des Jahres 1994 mehrfach Änderungen, vor allem aber Erweiterungen erfahren hat. Mit Einführung der Begriffe Sicherheitsbescheinigung (für Eisenbahnverkehrsunternehmen, EVU) und Sicherheitsgenehmigung (für Eisenbahninfrastrukturunternehmen, EIU) vor einigen Jahren wurden in § 4 AEG die Eisenbahnen verpflichtet, sicherheitsrelevante Sachverhalte festzulegen und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Dies gilt selbstverständlich auch für Museumsbahnen, wenn sie denn öffentliche Eisenbahnen sind. Ob eine Eisenbahn als EVU eine Sicherheitsbescheinigung benötigt oder nicht, ergibt sich unter anderem aus der Liste "Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland" auf der Website des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA).
Ist eine Sicherheitsbescheinigung nicht erforderlich, so schreibt § 4 Abs. 4 AEG dennoch vor: „Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.“ Auf diejenigen Museumseisenbahnen, die eine eigene Infrastruktur oder die einer Nichtbundeseigenen Eisenbahn (NE) befahren, dürfte dieser Fall in aller Regel zutreffen.
Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) hat Ende 2014 mit der VDV-Mitteilung 7509 „Aufzeichnungen für Eisenbahnen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AEG“ unter (bescheidener) Mitwirkung des VDMT denjenigen Eisenbahnen, die keine Sicherheitsbescheinigung benötigen, eine Hilfestellung darüber an die Hand gegeben, was zur Erfüllung dieser Forderung zu beachten ist und wie die geforderten Nachweise gegliedert und geführt werden können. In verständlicher und praxisnaher Form werden die Bereiche benannt und wichtige Elemente einer Dokumentation aufgezählt.
Selbstverständlich muss das Rad auch bei einer Eisenbahn nicht ständig neu erfunden werden, was in diesem Zusammenhang heißt, dass auch Verweise auf bereits bestehende Vorschriften und Regelungen möglich sind. Doch sind auch diese Verweise wiederum Bestandteil der Aufzeichnungspflicht. So könnte eine Museumsbahn mit Dampfbetrieb beispielsweise den Leitfaden für den Dampflokomotivdienst, 9. Auflage 1957 („Der Niederstraßer“) hinsichtlich der Lokomotivbedienung für verbindlich erklären und hätte ihre Dokumentationspflicht für diesen wichtigen Bereich damit erfüllt.
Es wird auch deutlich darauf hingewiesen, dass die Eisenbahnen stets selbst dafür verantwortlich sind, die geforderten Dokumente zu definieren, zu erstellen, sie aktuell zu halten oder auf bereits bestehende Unterlagen zu verweisen. Keineswegs ist also etwa eine Eisenbahnaufsichtsbehörde um eine Genehmigung hierfür nachzusuchen – deren Aufgabe ist es lediglich, zu prüfen, ob die Eisenbahnen ihren diesbezüglichen Pflichten nachgekommen sind.
Mitarbeiter von VDMT-Mitgliedern finden diese nützliche Schrift im Mitgliederbereich der VDMT-Website. Nichtmitglieder können sie über die Website www.beka-verlag.de, Suchwort 7509, bestellen.