Überwachung Triebfahrzeugführer: das richtige Datum in der Zusatzbescheinigung

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat sich in der Fachmitteilung 16/2023 zur Ausstellung der Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer geäußert. Konkret ging es unter anderem um die Frage, ob beim Eintrag des Überwachungsdatums in die Zusatzbescheinigung die letzte oder die nächst folgende Überprüfung einzutragen ist. Aufgrund einzelner Nachfragen hierzu folgende Hinweise:

Nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Anlage 11 Nr. 2 TfV hat der Unternehmer die Triebfahrzeugführer regelmäßig, spätestens alle drei Jahre zu überwachen. § 11 Abs. 2 S. 3 TfV ist insoweit eindeutig. Er verlangt vom Unternehmer den Eintrag der letzten Prüfung („Jede Überprüfung bestätigt der Unternehmer durch einen Vermerk auf der Zusatzbescheinigung…“).

 In der Sache ist der Eintrag der letzten und nicht der nächst folgenden Überprüfung auch sinnvoll. Der Eintrag des nächsten Termins belegt nicht, dass die vorherigen Überprüfung auch tatsächlich ordnungsgemäß stattgefunden hat. Zudem kann der Termin für die nächste Überprüfung nicht bestimmt im Voraus festgelegt werden. Zum einen kann der Unternehmer in seinem Sicherheitsmanagementsystem kürzere Fristen vorsehen und zum anderen kann nach Anlage 11 zur TfV eine Überprüfung auch notwendig werden, wenn der Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen „aus dem Verkehr gezogen“ wurde.

 Zu beachten ist allerdings: die TfV gilt nicht für Lokführer, soweit sie ausschließlich historisch oder touristisch genutzte Fahrzeuge führen (§ 1 Abs. 1 TfV i.V.m. § 7a Abs. 1 S. 3 AEG). Zu deren Überwachung ist § 4 AEG i.V.m. den Vorschriften der EBO bzw. ESBO maßgebend. Auch wenn er dazu rechtlich nicht verpflichtet ist, kann sich der Unternehmer trotzdem bei seiner Überwachungstätigkeit an der TfV orientieren.

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