Mitgliederversammlungen von Vereinen nun dauerhaft hybrid möglich
Während der Corona-Pandemie war es ausnahmsweise möglich, Mitgliederversammlungen von Vereinen auch virtuell, z.B. per Videokonferenz durchzuführen, auch wenn diese Möglichkeit nicht durch die Vereinssatzung abgedeckt war. Aufgrund der offensichtlich guten Erfahrungen hat der Bundestag beschlossen, mit dem neuen § 32 Abs. 2 BGB diese Regelung in modifizierter Form dauerhaft zuzulassen.
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Vertiefende Informationen
Während der Corona-Pandemie war es ausnahmsweise möglich, Mitgliederversammlungen von Vereinen auch virtuell z.B. per Videokonferenz durchzuführen. Eigentlich müsste das die Satzung ausdrücklich gestatten oder alle Mitglieder hätten zuzustimmen. Aufgrund der gemachten, offensichtlich guten Erfahrungen hat der Bundestag soeben beschlossen, einen neuen § 32 Abs. 2 BGB einzufügen und das in modifizierter Form dauerhaft zuzulassen. Mitgliederversammlungen können nunmehr auch ohne dezidierte Regelung in Satzung auf drei Wegen durchgeführt werden:
- Präsenzversammlung: nur die Anwesenden können ihre Mitgliederrechte ausüben
- Hybride Mitgliederversammlung: neben den Anwesenden können auch weitere Mitglieder virtuell per Video- oder Telefonzuschaltung, per Chat oder per E-Mail teilnehmen und abstimmen. Diese Möglichkeit müssen die Vereinsorgane beschließen, die die Mitgliederversammlungen einberufen. Ein einzelnes Mitglied hat keinen Anspruch auf die hybride Durchführung.
- Ausschließlich virtuell durchgeführte Mitgliederversammlung: eine physische Versammlung an einem Ort findet hier nicht statt, sondern die Kommunikation findet ausschließlich auf elektronischem Wege statt. Dies muss allerdings die Mitgliederversammlung beschließen.
In den letztgenannten Fällen muss in der Einladung angegeben werden, „wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“. Hier sollte auch besonderes Augenmerk darauf gerichtet sein, dass die Mitgliederrechte korrekt ausgeübt werden und z.B. sichergestellt ist, dass keine Vereinsfremden an der Meinungsbildung und Abstimmung teilnehmen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung ist in den kommenden Tagen zu rechnen. Der genaue Text von § 32 BGB ist dann hier zu finden.
Nach wie vor lesenswert ist der Leitfaden zum Vereinsrecht (bmj.de) des Bundesjustizministeriums oder einiger Landesregierungen zum ehrenamtlichen Engagement wie z. B. NRW, Baden-Württemberg oder Bayern
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