Novelle der Triebfahrzeugführerscheinverordnung

Bundesverkehrsministerium greift Überlegungen des VDMT auf

Die geplante Novelle der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) mit neuen Regelungen u.a. für die Ausbildung der Triebfahrzeugführer (Tf), deren Prüfung, Entzug und Wiedererteilung des Triebfahrzeugführerscheins sowie Organisation und Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen hätte eine erhebliche Verschärfung bedeutet - auch für Triebfahrzeugführer von ausschließlich historisch oder touristisch genutzten Triebfahrzeugen. 

Auf diese und weitere Umstände hat der VDMT in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesverkehrsministerium ausdrücklich hingewiesen. Nach aktuellem Stand der Dinge wird die TfV nunmehr wie bisher keine Anwendung auf das Bedienen von Triebfahrzeugen finden, die ausschließlich historisch oder touristisch genutzt werden.

 

Vertiefende Informationen:

Der Bundesverkehrsminister plant, die Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) zu überarbeiten. Die Verordnung regelt u.a. die Ausbildung der Triebfahrzeugführer (Tf), deren Prüfung, Entzug und Wiedererteilung des Triebfahrzeugführerscheins sowie Organisation und Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen. Bisher waren Triebfahrzeugführer, soweit sie ausschließlich historisch oder touristisch genutzte Triebfahrzeuge bedienen, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Tf mussten demnach keinen Führerschein nach der TfV, sondern nach dem VDV-Standard besitzen. Das Ausbildungsniveau ist für die konkrete Tätigkeit dasselbe, allerdings ist der VDV-Führerschein administrativ wesentlich leichter zu erwerben.

Die vorgesehene Novelle hätte erhebliche Verschärfungen auf vielen Gebieten bedeutet. So wäre einem Tf bereits bei geringfügigen strafrechtlichen Verfehlungen oder Verkehrsordnungswidrigkeiten der Triebfahrzeugführerschein zu entziehen gewesen. Eine umfassende Ausbildung an Simulatoren mit realistischer Führerstandsausstattung sollte ebenfalls verpflichtend werden. Blendet man das allgemeine Brancheninteresse aus, wäre dies aus Sicht des VDMT noch hinnehmbar gewesen. Allerdings hätte man die überarbeitete Fassung der TfV zumindest auch so verstehen können, dass zukünftig dann ein VDV-Führerschein nicht mehr genügt, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Sicherheitsbescheinigung besitzt. Relevant ist dies oft, wenn eine Museumsbahnen unter einer Betriebsführungsgesellschaft operiert, die auch kommerzielle Verkehre betreibt. Faktisch wäre es in diesen Fällen nahezu unmöglich, im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit erträglichem finanziellen und zeitlichen Aufwand den TfV-Triebfahrzeugführerschein zu erwerben.

Auf diese und weitere Umstände hat der VDMT in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesverkehrsministerium ausdrücklich hingewiesen. Im Rahmen einer mündlichen Anhörung Mitte Dezember 2022, in dem der VDMT seine Stellungnahme nochmals näher erläuterte, hat das Verkehrsministerium zu erkennen gegeben, dass der Entwurf nochmals überarbeitet werden soll und auch in Zukunft für das Bedienen von ausschließlich historisch oder touristisch genutzten Triebfahrzeugen der VDV-Führerschein genügt. Auch weitere Punkte wie die Regelungen zur (Wieder-) Erteilung und Entzug des Führerscheins oder der verpflichtende Simulatoreinsatz in der Ausbildung sollen überarbeitet werden.

Beigefügt sind der ursprüngliche Entwurf zur Änderung der TfV des Bundesverkehrsministeriums, die Stellungnahmen des VDMT und des VDV sowie eine vom Bundesverkehrsministerium zusammengestellte Übersicht der von den Verbänden vorgeschlagenen Änderungen. Die detaillierten Stellungnahmen der Verbände werden vom BMDV veröffentlicht und in Kürze hier abrufbar sein.

Geplant ist, dass die überarbeitete TfV im zweiten Quartal 2023 in Kraft tritt. Nach dem Stand der Dinge wird sie allerdings wie bisher keine Anwendung auf das Bedienen von Triebfahrzeugen finden, die ausschließlich historisch oder touristisch genutzt werden.

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Die im Text erwähnten Dokumente finden Sie im internen Teil der VDMT-Webseite unter "2023"

 

 

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